Welchen Rechtsform? Gruenderzeiten Nr.11

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GründerZeiten 11 Rechtsformen

11/2015

Welche Rechtsform? Die Entscheidung, in welcher Rechts­ form Sie Ihr Unternehmen führen wol­ len, hat persönliche, finanzielle, steuer­ liche und rechtliche Folgen. Was für den einen bei einer Rechtsform wich­ tig ist, mag für andere unwichtig sein (z. B. das geschäftliche Ansehen einer Rechtsform). Und was heute richtig ist, kann in der Zukunft verbesserungsbe­ dürftig sein (z. B. Steuern sparen).

ternehmens. Ein typischer Einzelunter­ nehmer ist der eingetragene Kaufmann. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die GmbH & Co. KG.

Kapitalgesellschaften

ter bzw. Aktionäre geben Kapital, ohne dass sie aktiv an der Geschäftsführung beteiligt werden müssen. Zu den Kapi­ talgesellschaften gehören die Gesell­ schaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH-Variante Unter­ nehmergesellschaft (UG) (haftungsbe­ schränkt), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesell­ schaft (SE).

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Die Haftungsbeschränkung ist je nach Branche ein wichtiger Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform. Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten – mit Ausnahmen – nur in Höhe ihrer Einlage, die Gesellschaft nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Für größere Vorhaben spielt allerdings auch die notwendige Kapi­ talbeschaffung eine Rolle. Gesellschaf­

Hinweis: Welche Gesichtspunkte bei der Wahl einer Rechtsform relevant und welche Rechtsformen für welche unternehmerischen Zwecke empfeh­ lenswert sind, wird im Folgenden kurz dargestellt. Die nachfolgenden Infor­ mationen ersetzen allerdings weder eine professionelle Beratung noch eine Prüfung im Einzelfall. Ansprechpart­ ner dafür sind je nachdem Rechtsan­ walt, Steuerberater oder Notar.

Typisch für Einzelunternehmen und Per­ sonengesellschaften ist, dass hier der Einzelunternehmer oder die Gesell­schaf­ ter für die Schulden des Unter­neh­mens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Sie müssen kein Mindest­kapital aufbrin­ gen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Un­


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GründerZeiten 11

Rechtsformen

Rechtsform finden: Entscheidungshilfen Die Entscheidung für (oder gegen) eine Rechtsform sollten Sie erst dann treffen, wenn Sie bei den folgenden „Knackpunkten“ eine klare Position bezogen haben.

Unternehmerische Unabhängigkeit Wollen Sie in Ihrer Firma allein be­ stimmen und damit auch die alleinige Verantwortung tragen? Oder wollen Sie andere Personen an Ihrem Unter­ nehmen beteiligen, die Ihnen dafür Kapital zur Verfügung stellen, Risiko und Gewinn mit Ihnen teilen, aber Ihnen womöglich in Ihre Geschäfte „hineinreden“ werden? Ob ein Unter­ nehmen allein oder mit Partnern geführt wird, ist darüber hinaus auch von der Qualifikation der beteiligten Personen abhängig. Partner bedeuten nicht nur weniger Freiheit, sondern auch ein Plus an Know-how sowie meist auch mehr Kapital. Viel unternehmerische Unabhängigkeit: Einzelunternehmen, Ein-Perso­ nen-GmbH sowie Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Formalitäten Welche Formalitäten (Beschlussfas­ sung, Einberufung und Dokumenta­ tion von Gesellschafterversamm­ lungen usw.) der Unternehmer zu beachten hat und wie genau er es damit nehmen muss, ist bei den ein­ zelnen Rechtsformen sehr verschie­ den. Diese Unterschiede fallen bei jungen Unternehmen stärker ins Gewicht: Denn während komplizierte Verwaltungsaufgaben in älteren Un­ ternehmen von routinierten Spezialis­ ten in die Hand genommen werden, müssen Gründer diese Aufgaben meist zusätzlich selbst erledigen. Die dafür nötige Zeit und Energie gehen von ihrem „Gesamt­budget“ ab. Zur Beurteilung des „Handlings“ ge­ hört auch die Frage, wie kompliziert oder einfach sich der Geldtransfer zwischen Privatvermögen und Betriebs­ vermögen gestaltet. Entnahmen für private Zwecke sind bei allen Gesell­ schaften beispielsweise nur nach Ab­ sprache mit den anderen Gesellschaf­ tern möglich. Ein Nachteil, aber nicht selten auch von Vorteil: Ein Einzelun­

Gründungen und Rechtsformen 2014 Angaben in % Einzelunternehmen

76,7

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

11,4 4,9

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

3,6

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG

2,4

Kommanditgesellschaft

0,2

Offene Handelsgesellschaft

0,2

Eingetragener Verein

0,2

Aktiengesellschaft

0,1

Sonstige Rechtsformen

0,1

Genossenschaft

0

Private Company Limited by Shares

0

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2015

ternehmer, dem der ganze „Laden“ allein gehört, muss immer eine gewis­ se Selbstdisziplin aufbringen, um nicht das Geld z. B. für die nächste Urlaubs­ reise einfach aus der Unternehmens­ kasse zu nehmen. Wenige Formalitäten: Einzelunter­ nehmen, GbR, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit Musterprotokoll Einige Formalitäten: alle anderen Rechtsformen Viele Formalitäten: AG

Haftung Wer als Unternehmer vertraglich eine Leistung zusichert, haftet dafür, dass die Leistung erbracht wird. D. h.: Erhält der Kunde nicht die zugesagte Leistung, kann er z. B. Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes kann durch die Rechtsform beschränkt werden: Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage, die Gesellschaft nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaf­ tern von Personengesellschaften haftet neben dem Vermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft auch der Unternehmer oder Gesell­ schafter mit seinem Privatvermögen. Kapitalgesellschaften beschränken aber nicht jede Form von Haftung. So verlangt beispielsweise die Bank bei Krediten an Kapitalgesellschaften zu­ meist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Wird diese Bürgschaft im Krisenfalle fällig, haften die Gesell­ schafter mit dem verpfändeten Privat­ vermögen. Haftungsbeschränkung: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, AG


GründerZeiten 11

Begrenzte Haftungsbeschränkung: Partnerschaftsgesellschaft (hier haftet grundsätzlich nur der in der Berufs­ ausübung fehlerhaft handelnde Partner), Kommanditist bei der KG Volle Haftung: Einzelkaufmann, Personengesellschaft (GbR, OHG), Komplementär bei der KG

Steuern Die Besteuerung eines Unternehmens hängt nicht zuletzt von seiner Rechts­ form ab. Leider gibt es nicht DAS Steu­ ersparmodell für jede Gelegenheit. Je nach Geschäftslage (z. B. Gewinnhöhe) hat beim Steuersparen mal die eine, mal die andere Rechtsform „die Nase vorn“. Es führt deshalb kein Weg daran vorbei, nachzurechnen, welche Rechts­ form in welcher Ausgestaltung und bei welcher Ertragslage das steuerliche Optimum bietet.

Image Die Wahl einer Rechtsform ist immer auch ein Akt der Selbstdarstellung des Unternehmens. Die Rechtsform gibt (begrenzt) Auskunft, mit wem man es zu tun hat: mit einem Unternehmer, der mit seinem ganzen Vermögen für

Rechtsformen

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seine Verbindlichkeiten (und die Qualität seiner Leistung) einsteht, oder einem Unternehmen, z. B. einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, deren ver­ tragliche Haftung beschränkt ist? Darüber hinaus transportiert die Rechtsform unter Umständen weitere, weniger eindeutige Signale: Tritt ein Vermögensberater als GmbH auf, mag das das Flair von Professionalität und schlagkräftiger Organisation verbrei­ ten, auch wenn er nicht einmal eine Sekretärin hat. Ausgesprochen irritie­ rend dagegen dürfte „das Dach“ einer GmbH auf die Kundschaft einer Psychologenpraxis wirken (unabhän­ gig von der Frage, welche Rechtsform nach dem Berufsrecht zulässig ist): Hier steht nicht das Geschäftliche, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen Psychologe und Patient im Vordergrund. Kurz: Die mögliche Wirkung der Rechtsform auf Ge­ schäftspartner und Kunden gehört zu den Basisüberlegungen eines Marke­ tingkonzepts.

Ob ein Unternehmen buchführungs­ pflichtig ist oder nicht, hängt (wenn auch nicht nur) von der Rechtsform ab (außerdem von den Steuergesetzen). Obwohl man diesen Gesichtspunkt bei der Rechtsformentscheidung nicht überbewerten sollte: Denn ein detail­ lierter Überblick über das Geschehen – zumal bei mehreren Beteiligten oder größerem Geschäftsumfang – ist auch ohne Buchfüh­­rungs­pflicht unverzicht­ bar. Buchführungspflichtig: alle Kaufleute (s. „Wer ist Kaufmann?“) sowie Kapital­ gesellschaften (s. S. 1)

Buchführung

Publizitätspflicht

Ob man sich für eine buchführungs­ pflichtige Rechtsform entscheidet,

Publizitätspflichtige Unternehmen müssen ihre Bilanz und – je nach Grö­ße – noch mehr auf den Tisch le­ gen. Kleine Kapitalgesellschaften ha­ ben in jedem Falle ihre Bilanz plus An­ hang (Erläuterungen zur Bilanz) beim zuständigen Handelsregister einzurei­ chen, die hier jederzeit ein­gesehen werden können (leicht und kosten­ günstig online). Mittlere und große Kapital­gesell­schaften sind – je nach Größe – verpflichtet, zusätzliche Informa­tionen zu publizieren (www.unternehmensregister.de).

Wer ist Kaufmann/Kauffrau? Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt fest, wer als Kaufmann/Kauffrau gilt: zz Gewerbetreibende Einzelunternehmer (Einzelkaufmann)

Sie sind grundsätzlich Kaufleute, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert nicht „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“. Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, ist auch bei hohem Umsatz kein Kaufmann, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (kleiner Tabakladen). Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z. B. jeder Lebensmittelhändler (Infos bei jeder IHK). zz Kleingewerbetreibende (z. B. der genannte kleine Tabakladen, nicht aber Freiberufler) Sie können sich als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen. Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten. zz Immer Kaufleute: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Freiberufler-GmbH und -AG, GmbH & Co. KG, KG, OHG, Genossenschaft

ist zu bedenken: Es macht schon einen Unterschied, sowohl beim Aufwand als auch bei den dafür not­ wendigen Kenntnissen, ob ein Unter­ nehmer (z. B. Freiberufler) sich mit einer schlichten Einnahme-Über­ schuss-Rechnung für das Finanzamt begnügen kann, oder ob er – bei Buch­ führungspflicht – eine komplette Buchführung samt Jahresabschluss vorlegen muss (z. B. GmbH).

Das heißt, diese Informationen sind für jeden Interessenten zugänglich. Diesem Entscheidungskriterium das rechte Gewicht für die Rechtsform­wahl beizumessen, ist schwierig. Betrof­­fene Unternehmen scheuen sich nicht sel­ ten, ihre Bilanzen öffentlich zu ma­ chen, da sie sich hier z. B. Nachteile im Konkurrenzkampf oder beim Æ


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GründerZeiten 11

Preis­poker vor allem mit Großabneh­ mern ausrechnen. Publizitätspflicht: GmbH, UG (haftungs­ beschränkt), AG und GmbH & Co. KG

Prüfpflicht Für einige Gesellschaften gilt eine Prüf­ pflicht. Das bedeutet: Sie müssen ihre Buchführung, Jahresabschlüsse usw. jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Dies ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden. Prüfpflicht: mittelgroße und große GmbH, GmbH & Co. KG, AG; genaue Festlegung nach Handelsgesetzbuch

Mindestkapital Ein Mindestkapital ist nur für GmbH (25.000 Euro), Unternehmergesell­ schaft (haftungsbeschränkt) (ein Euro) und AG (50.000 Euro) gesetzlich vor­ geschrieben.

Gründungskosten Dieser Punkt wird bei der Rechtsform­ wahl gelegentlich überschätzt. Kosten

Rechtsformen

fallen an ggf. für Anwalt, Notar sowie für Anmeldegebühren. Die Kosten für Anwalt und Notar bei einer Unter­ nehmensgründung orientieren sich dabei in der Regel an der Höhe des Stammkapitals. Erheblich teurer kann es nur dann werden, wenn aufwendige Gesellschaftsverträge entworfen werden müssen, um eine Rechtsform den Bedürfnissen und Wünschen der Gründer anzupassen. Möglich ist dies bei GbR, OHG, KG, PartG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt).

Kapitalbeschaffung Die Frage, ob das Geschäft statt durch Kredite nicht lieber durch Eigenkapi­ tal „fremder“ Investoren (z. B. Gesell­ schafter, Teilhaber) finanziert werden soll, stellt sich vielen Unternehmen erst im Laufe ihrer Entwicklung. Diese Frage kann aber bereits bei der Grün­ dung auf der Tagesordnung stehen, wenn etwa eine Geschäftsidee nur mit hohem Kapitaleinsatz umgesetzt werden kann. Was potenzielle Inves­ toren interessiert, ist natürlich an erster Stelle das unternehmerische

517 464 402 388 376 375 355 311 305 290 249 240 220 210 185 135 120 100 90 86 84 50 42 35 33

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2015

1.100

Eintrag ins Handelsregister Unternehmerinnen oder Unternehmer, die als Kaufmann oder Kauffrau gelten, müssen ihr Unternehmen ins Handels­ register eintragen. Auf allen Geschäfts­ briefen müssen dann neben der Firma, also dem offiziellen Namen des Unter­ nehmens, dessen Rechtsform, sein Sitz und die Registernummer angegeben sein. Das ist mit Aufwand verbunden, kann aber durchaus erwünscht sein: Das Unternehmen wirkt dadurch seriös und professionell. Nachteil: die Verpflichtung zur doppelten Buch­ führung mit Gewinn-und-VerlustRechnung plus Bilanz. Eine schlichte Einnahme-Überschuss-Rech­nung reicht nicht mehr aus. Die Verletzung dieser Pflicht ist sogar strafbar, wenn es zur Insolvenz kommen sollte.

eTraining: Rechtsformen

Verwaltungskosten für Gründungen in der EU 2014 in Euro Italien Luxemburg Belgien Spanien Tschechien Kroatien Deutschland Niederlande Finnland Zypern Österreich Portugal Slowakei Ungarn Schweden Malta Estland Litauen Polen Rumänien Dänemark Griechenland Frankreich Irland Bulgarien Lettland UK

Konzept. Wichtig ist dabei aber auch die Rechtsform; sie entscheidet darü­ ber, welche Mitsprache- und Kontroll­ rechte die Investoren haben und unter welchen Bedingungen sie ihr Kapital wieder abziehen können (s. Unter­ nehmerische Unabhängigkeit, S. 2).

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Das abwechslungsreiche und inter­ aktive eTraining führt in viele Bereiche rund um das Thema „Rechtsformen“ ein: zzEntscheidungshilfe zzEinzelunternehmen zzEin-Personen-GmbH zzMehr-Personen-GmbH zz Unternehmergesellschaft

(haftungsbeschränkt) zzGesellschaft bürgerlichen Rechts zzOffene Handelsgesellschaft zzPartnerschaftsgesellschaft zzKG/GmbH & Co. KG zzEingetragene Genossenschaft

www.existenzgruender.de (Gründungswerkstatt)


GründerZeiten 11

Rechtsformen/Überblick I

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Die Rechtsformen im Überblick Einzelunternehmen Einzelunternehmen – Volle Kontrolle, volle Haftung Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Kleingewerbetreibende, Handwerker, Dienstleister, Freie Berufe

zzein Unternehmer zz entsteht bei Geschäftseröffnung, wenn

Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, auch Privat­vermögen

keine andere Rechtsform gewählt wurde zz Kaufleute: Eintrag ins Handelsregister

Pflicht, Kleingewerbetreibende freiwillig zzkein Mindestkapital zzEs gibt nur einen Betriebsinhaber. Diese Rechtsform eignet sich zum Einstieg. zz Als Einzelunternehmer/-in können Sie klein anfangen, als so genannte/-r Kleingewerbetreibende/-r. D. h., Ihre Um­sätze

und Ihr Geschäfts­verkehr erfordern keine vollkaufmännische Einrichtung wie z. B. doppelte Buchführung. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen frei, sich auch als Kleingewerbetreibender ins Handelsregister einzutragen (gilt nicht für Freie Berufe). zz Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Bei dem eingetragenen Kaufmann (e.K. oder e.Kfm.) handelt es sich nicht um eine Rechtsform, sondern um einen Firmenbestandteil.

Personengesellschaften Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) – Einfache Partnerschaft Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Kleingewerbetreibende, Freie Berufe

zzmindestens zwei Gesellschafter zzformfreier Gesellschaftsvertrag zzkein Mindestkapital

Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

zz Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen: Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Freie Berufe,

Arbeitsgemeinschaften. zz Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag

empfehlenswert ist. zzFür die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR einen breiten Spielraum.

Partnergesellschaft (PartG) und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) – Für Freiberufler Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Freie Berufe (je nach Berufsrecht)

zzmind. zwei Gesellschafter zzschriftlicher Partnerschaftsvertrag zzEintragung ins Partnerschaftsregister zzkein Mindestkapital

PartG: Gesellschafter haften neben dem Vermögen der PartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nur für „Fehler in der Berufsausübung“ haftet allein derjenige, der den Fehler begangen hat. PartGmbB: Für fehlerhafte Berufsausübung haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung einzelner Partner für persönliche Fehler entfällt. Für die Verbindlichkeit der Partnerschaft (z. B. Miete oder Ansprüche auf Arbeitsentgelt) haften auch hier die Partner mit ihrem Privatvermögen.

zz Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist,

ist die Partnergesellschaft eine attraktive Alternative zur Sozietät (GbR). zzFür Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe ist diese Form geeignet. zzGesellschafter müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen

Offene Handelsgesellschaft (OHG) – Hohes Ansehen Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

mehrere Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben

zzmind. zwei Gesellschafter zzformfreier Gesellschaftsvertrag zzEintragung ins Handelsregister zzkein Mindestkapital

Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamt­schuldner persönlich.

zz Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen

als z. B. eine GmbH.


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GründerZeiten 11

Rechtsformen/Übersicht II

Kommanditgesellschaft (KG) – Leichteres Startkapital Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können

zzein oder mehrere Komplementär(-e) zzein oder mehrere Kommanditist(-en) zzformfreier Gesellschaftsvertrag zzEintragung ins Handelsregister zzkein Mindestkapital

Komplementär (persönlich haftender Gesell­schafter) haftet für die Ver­bind­lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubi­gern persönlich als Gesamt­schuld­ ner. Kommanditist haftet per­­sönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Die per­sönliche Haftung ist ausgeschlossen, so­weit die Einlage geleistet ist.

zz Die Kommanditgesellschaft besteht aus dem Komplementär und dem Kommanditisten. zzIn einer KG führt allein der Komplementär die Geschäfte. zz Leichter als auf dem Kreditweg können Sie an Startkapital kommen, wenn sich Partner (Kommanditisten) finanziell an Ihrem Unternehmen

beteiligen. zzDiese können Ihnen meist nicht in Ihre Geschäfte hineinreden und haften nur in der Höhe ihrer Einlagen. zzKomplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen. zzRechtsform z.  B. für Familienmitglieder, die nicht persönlich haften wollen/sollen.

GmbH & Co. KG – Vielseitige Möglichkeiten Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Besonderheit: Persönlich haftender Gesellschafter ist die GmbH.

zzein oder mehrere Komplementär(-e) zzein oder mehrere Kommanditist(-en) zzformfreier Gesellschaftsvertrag zzEintragung ins Handelsregister zzMindestkapital für die GmbH

Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Daher ist deren Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt. Kommanditist haftet persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

zzGründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den oben genannten Rechtsformen. zzDie Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG. zz Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen

Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab.

Kapitalgesellschaften GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Unternehmer, die die Haftung beschränken oder nicht aktiv mitarbeiten wollen

zz mind. ein Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) zz Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll

in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschafts­vermögens

bei einfachen Gründungen zz beide müssen notariell beurkundet werden zzEintragung ins Handelsregister zzMindeststammkapital: 25.000 Euro

GmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Gründer kleiner Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen

zzmind. ein Gesellschafter zz Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll bei

in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens

einfachen Gründungen zzbeide müssen notariell beurkundet werden zzEintragung ins Handelsregister zz Mindeststammkapital: ein Euro (Höhe der Kapi-

talausstattung sollte den Bedarf decken) zz Musterprotokoll erleichtert einfache Standardgründungen (Bargründung, max. drei Gesellschafter); es kombiniert Gesellschaftsvertrag,

Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. zz Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind

(auch angestellte Geschäftsführer sind möglich). Fortsetzung Seite 7


GründerZeiten 11

Rechtsformen/Übersicht III

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zz Trotz beschränkter Haftung: Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten

werden. zzWollen Sie in Ihrer GmbH das Sagen haben, müssen Sie per Vertrag zum/zur Geschäftsführer/-in bestellt und Ihre Befugnisse sowie die

Gewinnverteilung festgelegt werden. zzWollen Sie Ihre Führung in einer GmbH sicherstellen, so sollten mehr als 50 Prozent der oben erwähnten Einlagen von Ihnen sein! zzBei UG (haftungsbeschränkt): Pflicht zur Rücklagenbildung, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist.

Achtung: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).

Kleine Aktiengesellschaft (AG) – Alternative für Mittelständler Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Unternehmer, die zusätz­liches Kapital benötigen, und/oder zum ausschließ­lichen Zweck der Unternehmensübertragung

zzAG ohne Börsennotierung zz Anleger sind i. d. R. Mitarbeiter, Kunden

beschränkt auf Gesellschaftsvermögen

oder Nachfolger zz Unternehmer kann alleiniger Aktionär

und Vorstand sein zzVorstand hat Entscheidungsbefugnis zzAufsichtsrat hat Kontrollbefugnis zznotarielle Satzung zzEintragung ins Handelsregister zzGrundkapital: 50.000 Euro zz Existenzgründer haben die Möglichkeit, eine kleine AG allein zu gründen (als alleiniger Aktionär und Vorstand, sie benötigen jedoch zusätzlich

drei Aufsichtsräte). zz Sie können weitere Anleger an ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter

beteiligen. zzBis 500 Mitarbeiter ist keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen.

Eingetragene Genossenschaft (eG) – Gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb Für wen und was?

Wie gründen?

Höhe der Haftung?

Rechtsform für Gründungsteams und Kooperationsmodell für kleine und mittlere Unternehmen. Vorstand erfüllt im Auftrag seiner Mitglieder Aufgaben wie Einkauf, Auftragsakquisition und Abwick­lung, Werbung, Sicherung von Qualitätsstandards, Fortbildungsmaßnahmen.

zzmind. drei Mitglieder zzschriftliche Satzung zz weitere Mitglieder durch einfache schrift­liche

eG haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres Vermögens. Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Beitrittserklärung zz jedes Mitglied muss mind. einen Geschäfts­-

anteil zeichnen, dessen Höhe in der Satzung fest­gelegt wurde zz jedes Mitglied hat eine Stimme, unab­hängig von der Zahl der gezeichneten Geschäfts­anteile zzEintragung ins Genos­senschaftsregister zz Genossenschaft muss zuständigem Genossenschaftsverband angehören, der berät und Geschäfte sowie wirt­schaftliche Verhält­nisse prüft.

zz Eine Genossenschaft besteht aus drei Organen: der Generalversammlung aller Mitglieder bzw. Vertreterversammlung, die u.  a. über den

Jahresabschluss, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderungen entscheiden, dem Vorstand, der die Genossenschaft eigenverantwortlich leitet, und dem Aufsichtsrat, der die Tätigkeit des Vorstands kontrolliert. Bei bis zu 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. zzDie Gründung selbst muss nicht notariell beurkundet werden. zzDie eG muss ins Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. zz Eine öffentliche Existenzgründungsförderung ist nur möglich, wenn die Genossenschaft als gewinnorientiert wirtschaftendes kleines oder mittleres Unternehmen auftritt.


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GründerZeiten 11

Rechtsformen/Checkliste

Finden Sie die beste Rechtsform für Ihr Unternehmen Was ist für Sie besonders wichtig? sehr

mittel

wenig

Mindestkapital nötig Haftungsbeschränkung Wenige Formalitäten Eintrag ins Handelsregister

Was ist für Sie besonders wichtig? Einzelunternehmen GbR PartG OHG KG GmbH & Co. KG GmbH UG (haftungsbeschränkt) AG eG

Mindestkapital nötig

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja

ja

Haftungsbeschränkung

nein

nein

möglich

nein

z. T.

ja

ja

ja

ja

ja

Wenige Formalitäten

ja

ja

ja

nein

nein

nein

ja (mit MusterMusternein protokoll) protokoll)

nein

Eintrag ins Handelsregister

ja*

nein

Partnerschaftsregister

ja

ja

ja

ja

Genossenschaftsregister

ja (mit

ja

ja


GründerZeiten 11

Rechtsformen

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Rechtsform-Fehler Frühstart: unerwünschte Haftung bei GmbH, KG Vor der Eintragung ins Handelsregister haftet der handelnde Gesellschafter – bei der KG auch jeder Kommanditist – für die finanziellen Verbindlichkeiten persönlich in voller Höhe, also ohne Beschränkung. Tipp: mit unternehmerischen Aktivi­ täten bis nach der Handelsregister­ eintragung warten

Fehler bei der Einlage (GmbH oder AG)

nicht. Hintergrund: Bei der Eintra­ gung muss das Kapital in voller Höhe vorhanden und darf nicht angegriffen sein, nur die Ausgaben für Notar und Handelsre­gister dür­ fen fehlen. Tipp: Das Stammkapital erst nach der Handelsregistereintragung verwenden. Davor nur die Grün­ dungskosten zahlen. Prinzipiell können Investitions­ güter dabei durchaus für die Kapitaleinlage angerechnet werden. In der Praxis erweist sich dies aber als schwierig.

zz Angenommen, die Gründungsakti­

vitäten einer GmbH haben das Startkapital (die Einlagen) bereits vor der Eintragung ins Handelsre­ gister aufgezehrt, dann müssen die Gesellschafter das fehlende Kapital auffüllen, und zwar einschließlich der Schulden in voller Höhe. Die Haftungsbeschränkung greift hier

Fehlende vertragliche Verein­ barungen bei GbR oder OHG zz Angenommen, die Gesellschafter

einer GbR fangen einfach mit der Arbeit an, ohne in einem Gesell­ schaftsvertrag Regeln für Geschäftsführung und Vertretung aufgestellt zu haben, dann gelten die umständlichen und schwer­ fälligen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Jede unter­ nehmerische Entscheidung, die ansonsten per GbR-Vertrag auch ein Gesellschafter allein treffen könnte, muss nun einstimmig beschlossen werden. zz Angenommen, der Gesellschafts­ vertrag einer GbR oder OHG enthält keine Regeln über die Gewinnauszahlung, dann kann nur, wie gesetzlich vor­geschrieben, jährlich ausgezahlt werden. Für eine Änderung der Auszahlung bedarf es der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

Rechtsform ändern Die erste Entscheidung für eine be­ stimmte Rechtsform ist keine Entschei­ dung für die Ewigkeit.

Wann sollte die Rechtsform geändert werden? zz Ein Einzelunternehmen ist stark

gewachsen und/oder will neue oder risikoreichere Geschäftsfelder erschließen. Es benötigt deswegen eine Rechtsform, die die persön­ liche Haftung des Unternehmers reduziert (z. B. GmbH). zz Der Partner scheidet aus einer GbR, OHG oder KG aus; die bishe­rige Gesellschaftsform kann nicht fort­ geführt werden. Denkbar wäre ein Einzelunternehmen. zz Ein neuer Partner oder aber ein stil­

ler Geldgeber soll beteiligt werden. Hierfür könnte z. B. eine GmbH oder KG in Betracht kommen. zz Die Generationennachfolge steht an. Der Nachfolger des Unterneh­ mens soll frühzeitig, zunächst aber in be­grenztem Umfang, an die unter­neh­­merische Verantwortung herangeführt werden: z. B. als Min­ derheits-Gesellschafter in einer GmbH. Vielleicht soll das Unter­ nehmen auch durch Wahl einer geeigneten Rechtsform vor dem Einfluss zerstrittener, nicht geeig­ neter oder nicht an der Unterneh­ mensführung beteiligter Erben geschützt werden: z. B. durch eine KG. zz Der Börsengang steht an. Das Unternehmen muss eine börsenfä­

hige Rechtsform annehmen: AG. zz Die steuerlichen Rahmenbedingun­

gen haben sich (durch größere Umsätze) geändert: Rechtsform­ änderung z. B. von GbR in GmbH.

Umsetzung und Kosten zz Für einen Rechtsformwechsel soll­

ten Sie mindestens einen Zeitraum von drei bis vier Monaten (inkl. Eintragung und Bekanntmachung) veranschlagen. Zuweilen kann der Wechsel auch länger dauern. zz Typische einmalige Aufwendungen sind Kosten für Beurkundung, Beratung und Bekanntmachung. Die Kosten hängen vom Stammund Grundkapital des Unterneh­ mens ab.


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GründerZeiten 11

Rechtsformen

Rechtsformen für Kooperationen

Kooperationsvereinbarung Partner-Unternehmen können prinzi­ piell ohne jegliche formale Regelung zusammenarbeiten. Auch heute noch gilt in vielen Fällen zwischen Unter­ nehmern, die sich verstehen, der Hand­ schlag als Besiegelung einer Koope­ rationsvereinbarung. Erwägenswert ist dies allerdings nur für überschaubare, kurzfristige Projekte. Vor allem für längerfristige Kooperationen sollten die Partner unbedingt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung aufsetzen, gerade dann, wenn Leistungen zu er­ bringen sind oder wenn Geld zwischen den beteiligten Unternehmen fließt. Diese Vereinbarung sollte die Rechte und Pflichten jedes Partners festschrei­ ben.

Bietergemeinschaft/Arbeits­ gemeinschaft Bietergemeinschaften machen Sinn, wenn sich verschiedene kleinere Un­ ternehmen für einen größeren Auftrag

(z. B. Bau eines Bürogebäudes) bewer­ ben wollen. Eine Bietergemeinschaft ist immer zeitlich befristet: bis zur Auftragsvergabe durch den Auftrag­ geber. Wird der erwünschte Auftrag an die Gemeinschaft erteilt, wird aus der Bietergemeinschaft eine Arbeits­ gemeinschaft (ARGE). Sie hat in der Regel die Rechtsform einer Gesell­ schaft bürgerlichen Rechts (GbR, s. u.), zuweilen auch einer Offenen Handels­ gesellschaft (OHG). Sie beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit dem Ablauf der Gewährleistung.

Interessengemeinschaft/ strategische Allianz In einer strategischen Allianz ver­ pflichten sich die teilnehmenden Unternehmen, in unternehmensstra­ tegisch relevanten Bereichen (z. B. Einkauf, Vertrieb, Produktion) zur Zusammenarbeit. Ziele sind auch hier vor allem eine Risikoteilung, größere Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaft­ lichkeit beider Partner.

Kooperation und GbR Eine Kooperation, in der sich die be­ teiligten Partner darauf festlegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, und die nach außen hin (z. B. gegenüber Auftraggebern, Kunden) als eine Per­ son auftritt, wird damit in aller Regel zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine münd­

eTraining: Gemeinsam stark – Kooperationen Das abwechslungsreiche und interaktive eTraining führt in viele Bereiche rund um das Thema „Kooperation“ ein: zzWas sind Kooperationen? zzWelche Kooperationsfelder gibt es? zzWelche Rechtsformen gibt es für Kooperationen? zzWie findet man Kooperationspartner? zzWie bereitet man Kooperationen vor? zzWie führt man Kooperationen durch? zzWie bewältigt man Konflikte in Kooperationen? zzChecklisten, Übersichten, Vertragsmuster www.existenzgruender.de (Gründungswerkstatt)

liche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlens­ wert ist. Aufträge werden an die GbR erteilt, Ansprüche an die GbR gestellt.

Gemeinsames neues Unter­ nehmen/Joint Venture Vor allem längerfristige Kooperationen können in Form eines neu gegründeten Unternehmens in die Tat umgesetzt werden: einem so genannten Joint Venture. Dieses neue Unternehmen ist rechtlich selbständig. Es kann jede be­ liebige Rechtsform erhalten, je nach­ dem, wie Haftung, Mitspracherecht der Partner, Verwaltungsaufwand, Steuerbelastung, Image usw. geregelt bzw. gestaltet sein sollen. Es kann auch – im Falle einer E-Kooperation – ein rein virtuelles Unternehmen sein, das allein im Internet zu finden ist. Wie auch immer: Die Leitung übernehmen die Gesellschafterunternehmen in der Regel gemeinsam.

Eingetragene Genossenschaft (eG) Die eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform, die (laut Genossen­ schaftsgesetz) ihre Mitglieder bei ihren wirtschaftlichen Unternehmungen fördern soll. Dazu können gehören: Einkauf, Produktion/Fertigung, Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung. Außerdem kann die Genossenschaft auf gemeinschaftliche Rechnung z. B. Maschinen zur gemeinschaftlichen Nutzung anschaffen.

Partnerschaftsgesellschaft Freier Berufe (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler, die miteinander kooperieren wollen (z. B. Psychotherapeuten, Rechtsan­ wälte, Unternehmensberater).


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Rechtsformen

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Der richtige Name fürs Unternehmen munikation und Handel im Internet sind zudem § 5 und § 6 des Teleme­ diengesetzes zu beachten.

Kleingewerbetreibende Sie können eine Fantasie-, Branchenoder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Ge­ schäft führen. Die Industrie- und Han­ delskammern empfehlen allerdings, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu keine ge­ setzliche Verpflichtung besteht. Im Ge­ schäftsverkehr (auf Briefen, Rechnun­ gen, im Impressum o. ä.) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige An­ schrift angegeben werden. Bei Kom­

Der Namenszusatz darf nicht irrefüh­ rend sein. Vor allem muss er stimmen. Wer nur eine kleine handwerkliche Produktion vorhält, darf sich nicht als „Fabrik“ bezeichnen. Auch darf nicht der Eindruck entstehen, dass Ihr Un­ ternehmen im Handelsregister einge­ tragen ist oder eine andere Rechtsform hat. Eine „Firma“ bezieht sich zum Beispiel nur auf Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Eine „AG“ wiederum gilt ausschließlich als Kürzel für eine Aktiengesellschaft. Schon die Endung „...ag“ kann auf eine Aktiengesellschaft schließen lassen (z. B. „xyzag“). Auch die Aufnahme des Ortsnamens oder gar von Zusätzen wie „Deutsche“ oder „Europäische“ kann im Einzelfall den falschen Eindruck erwecken, dass Ihr Geschäft eine be­ sondere Bedeutung an dem genannten Ort oder in der Region hat. Alle Regelungen dazu, wie Dienstleis­ tungserbringer im allgemeinen Ge­ schäftsverkehr auftreten müssen, finden sie in § 2 Abs. 1 der DienstleistungsInformationspflichten-Verordnung.

Liquidationen (Aufgaben) und Rechtsformen 2014 Angaben in %

7,4

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4,4

Unternehmengesellschaft (haftungsbeschr.)

1,6

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG

1,3

Offene Handelsgesellschaft

0,3

Kommanditgesellschaft

0,2

Aktiengesellschaft

0,1

Sonstige Rechtsformen

0,1

Eingetragener Verein

0,1

Private Company Limited by Shares 0 Genossenschaft 0 Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2015

Freiberufler Für Freiberufler gelten weitestgehend auch die Bestimmungen für Kleinge­ werbetreibende bei der Unter­nehmens­ bezeich­nung. Allerdings brauchen sie nicht mit ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten. Es reicht der Familien­ name. Zusätze wie Branchenbezeich­ nungen und Fantasienamen sind ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen erlaubt.

84,5

Einzelunternehmen, Freie Berufe

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Beispiele für Unternehmensbezeichnungen:

Um keine Missverständnisse zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit aufkommen zu lassen, sollten Freiberufler, wenn sie eine zusätzliche Berufs- bzw. Branchenbezeichnung aufnehmen, darauf achten, dass diese tatsächlich einem freien Beruf ent­ spricht. Andernfalls könnte das Finanz­ amt auf die Idee kommen, die Tätigkeit nachträglich als gewerblich einzustu­ fen. Zwar kommt es letzt­lich nicht auf die Unternehmensbezeichnung, son­ dern auf die tatsäch­­li­­ che Tätigkeit an. Bei „richtiger“ Namenswahl kann man sich aber zeitaufwendige Diskussionen mit dem Finanzamt ersparen. Æ


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GründerZeiten 11

Beispiele für freiberufliche Unternehmensbezeichnungen:

Name können Sie also Müller & Schulz OHG, Sportausrüstung e.K. oder Aurora Kfm. wählen. Daneben ist auch eine Kombination zulässig. Als Einzelkauf­ mann müssen Sie allerdings einen entsprechenden Zusatz wie e.K. oder e. Kfm. hinzufügen. Beispiele für Namen bzw. Firmen:

Rechtsformen

Print- und Online-Informationen Broschüren und Infoletter yy „ Wirtschaftliche Förderung – Hilfen

für Investitionen und Innovationen“ tarthilfe – Der erfolgreiche Weg yy S

in die Selbständigkeit zz Sachfirma: Medico Gesellschaft

yy BMWi-GründerZeiten 7 Businessplan

für Medizintechnik mbh zz Namensfirma: Maria Meister e.K.,

Bestellmöglichkeiten

Kaiser und Bauer OHG zz Fantasiefirma: Sisyphos UG (haftungsbeschränkt)

Bestelltelefon: 030 182722721 publikationen@bundesregierung.de

Genannt werden muss in jedem Fall die Rechtsform, um die Haftungsver­ hältnisse deutlich zu machen. Beispiel: „e.K.“ für eingetragener Kaufmann, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG oder AG oder auch GmbH & Co. KG. Bei der – ausschließlich Freiberuflern vorbehaltenen – Rechtsform der Part­ nerschaftsgesellschaft (PartG) gelten hinsichtlich des Namens dieselben Bestimmungen wie bei der GbR (s. u.). Die PartG darf aber als einzige Rechts­ form den Zusatz „und Partner“, „Part­ nerschaft“ oder „Partners“ im Namen mitführen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR (BGB-Gesellschaft) Auch eine GbR tritt im Geschäftsver­ kehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter auf. Neben den Namen dürfen auch Bran­ chenbezeichnungen verwendet wer­ den. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen und sogar Fantasiebezeichnungen genutzt werden. Häufig wird auch der Zusatz „GbR“ verwendet.

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind Da Sie im Handelsregister bereits wichtige Informationen über Ihr Un­ ternehmen geben, haben Sie bei der Unternehmens- bzw. Firmenbezeich­ nung (weitestgehend) freie Wahl: Sie können eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma wählen. Als Firma bzw.

Unternehmensnamen schützen

Download und Bestellfunktion:

www.existenzgruender.de Internet yy www.existenzgruender.de

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen damit ei­ nen gewissen Schutz ihres Namens in ihrem Handelsregisterbezirk. Ein „Newcomer“ darf den entsprechenden Namen zur Eintragung in das Handels­ register nicht wählen. Geprüft wird dies im Regelfall durch die IHK auf An­ frage des Registergerichts. Wollen Sie den Namenszusatz Ihres Unternehmens intensiver schützen, kommt eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München infrage.

Rechte Dritter beachten Ein Unternehmens­name kann umge­ kehrt in die Rechte Dritter eingreifen, wenn er identische oder verwechsel­ bare Kennzeichen eines bereits be­ stehenden Namens aufweist. Eine frühzeitige firmen- oder marken­ rechtliche Beratung ist daher ratsam. Eine Ausnahme gilt bei der Verwen­ dung des bürgerlichen Namens: Er darf immer verwendet werden.

yy www.existenzgruenderinnen.de yy www.bmwi-unternehmensportal.de yy www.kultur-kreativ-wirtschaft.de

Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Hinweise und Anregungen senden Sie bitte an: gruenderzeiten@bmwi.de Stand November 2015 Druck Bonifatius GmbH, Paderborn Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Bildnachweis cult12 (Titel), MK-Photo (S. 2), Thomas Jansa (S. 9), ojoimages4 (S. 10), Lane Erickson (S.11 oben li.), diddleman (S. 11 + 12) – alle Fotolia Redaktion PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR, Berlin Diese Ausgabe der GründerZeiten ist entstanden mit Unterstützung des Deutschen Notarvereins. Auflage 10.000


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